Ausschlussgründe Einbürgerung: Wann der Antrag abgelehnt wird
Nicht jeder Einbürgerungsantrag wird genehmigt. Bestimmte Gründe führen zwingend oder regelmäßig zur Ablehnung; einige davon haben sich seit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht von 2024 deutlich verschärft. Hier erfährst du, welche Ausschlussgründe es gibt und wie du sie vermeidest.
1. Schwere Vorstrafen
Nach §12a StAG bleiben kleine Verurteilungen unschädlich; bestraft werden nur erhebliche Verfehlungen. Die wichtigste Grenze ist die 90-Tagessätze-Regel:
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze: in der Regel nicht berücksichtigt
- Freiheitsstrafe bis 3 Monate auf Bewährung: meist unschädlich
- Mehrere kleine Strafen können kumuliert werden und über die Schwelle steigen
Schwere Straftaten (Verurteilungen über 90 Tagessätzen, mehrjährige Haftstrafen) führen in der Regel zur dauerhaften Ablehnung.
2. Antisemitische, rassistische oder menschenverachtende Handlungen
Seit dem 27.06.2024 ist im §10 Abs. 1 S. 2 StAG klargestellt: Wer durch sein Handeln zeigt, dass er die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht teilt, wird nicht eingebürgert. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Taten stehen einer Einbürgerung entgegen.
Wichtig: Hier gibt es keine Bagatellgrenze. Auch eine geringfügige Verurteilung wegen Volksverhetzung oder einer antisemitischen Tat kann zur Ablehnung führen; selbst wenn sie unter 90 Tagessätze liegt.
3. Verfassungsfeindliche Bestrebungen
Nach §11 S. 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen. Schon ein Verdachtsfall des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) kann reichen; eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht nötig.
Davon betroffen: Mitgliedschaft in oder aktive Unterstützung von extremistischen Organisationen, Hassrede, gewaltverherrlichende Aktivitäten.
4. Mehrehe / Polygamie
Mit der Reform vom 27.06.2024 wurde in §11 S. 1 Nr. 4 StAG ausdrücklich geregelt: Wer in einer Mehrehe lebt, wird nicht eingebürgert. Auch wenn die Mehrehe nach dem Recht eines anderen Landes legal geschlossen wurde, schließt sie die Einbürgerung in Deutschland aus.
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5. Missachtung der Gleichberechtigung
Auch nach §11 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht anerkennt. Das wird im Bekenntnis ausdrücklich geprüft. Wer durch Aussagen oder Handlungen zeigt, dass er Frauen Rechte abspricht, kann abgelehnt werden.
6. Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts
Nach §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG musst du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können; ohne Sozialleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe). Mit der Reform 2024 wurden die Ausnahmen verschärft: Wer Bürgergeld bezieht, hat es deutlich schwerer.
Ausnahmen gibt es weiterhin bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Erziehung kleiner Kinder, Pflege Angehöriger, Krankheit oder Behinderung. Die Behörden prüfen heute aber genauer, ob der Bezug von Sozialleistungen wirklich unverschuldet ist.
Mehr dazu im Artikel Voraussetzungen Einbürgerung.
7. Falsche Angaben im Antrag
Wer im Einbürgerungsverfahren wissentlich falsche Angaben macht, riskiert nicht nur die Ablehnung; sondern später auch die Rücknahme der Einbürgerung nach §35 StAG. Das ist innerhalb von 10 Jahren möglich. Du würdest deine Staatsbürgerschaft also wieder verlieren.
Typische Fälle: Falsche Angaben zu Identität, Familienstand, Vorstrafen, Einkommen oder politischen Aktivitäten.
8. Ungeklärte Identität
Nach §10 Abs. 1 Nr. 1a StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt sind. Das betrifft besonders Antragsteller ohne gültige Pässe oder Personen, deren Herkunftsangaben sich widersprechen.
Lösungsweg: Identitätsklärung durch Geburtsurkunden, alternative Ausweise, Reisedokumente von UNHCR, eidesstattliche Versicherungen.
9. Unwahres Bekenntnis
Nach §11 S. 1 Nr. 2 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennbar unwahr ist. Wenn deine Lebensführung oder Aussagen im Widerspruch zu deinem unterschriebenen Bekenntnis stehen, kann die Behörde den Antrag ablehnen.
Gut zu wissen: Kleinere Verurteilungen unter der Bagatellgrenze (Geldstrafen bis 90 Tagessätze, kleine Verkehrsdelikte) sind in der Regel unschädlich. Sie verhindern die Einbürgerung nicht; ehrlich angeben solltest du sie aber trotzdem.
Was tun, wenn dein Antrag abgelehnt wurde?
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Du hast mehrere Möglichkeiten:
- Begründung anfordern: Du hast ein Recht auf eine schriftliche Begründung der Ablehnung
- Widerspruch oder Klage: Innerhalb der angegebenen Frist kannst du gegen die Entscheidung vorgehen
- Mängel beheben und neu beantragen: Bei behebbaren Gründen (z.B. Lebensunterhalt) kannst du nach einer Wartezeit erneut beantragen
- Anwaltliche Beratung: Bei komplexen Fällen lohnt sich ein Fachanwalt für Migrationsrecht
Mehr dazu im Artikel Was tun, wenn du nicht bestanden hast?.
Wie du Ablehnung von Anfang an vermeidest
- Antrag erst stellen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
- Vollständige und korrekte Angaben machen
- Vorstrafen ehrlich angeben; Verschweigen ist gefährlicher
- Keine Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen
- Lebensunterhalt langfristig sichern
- Bekenntnis ernst nehmen; nicht nur Formularunterschrift
Vermeide Fehler im Antrag. Bereite dich gut vor.
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